Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB XIV § 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen Stand: 01.01.2024 SozialrechtBund Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.